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Paragraf 14a EnWG: Was für Ihre Wärmepumpe gilt

Neue Wärmepumpen ab 4,2 Kilowatt sind steuerbar. Abgeschaltet wird nicht. Die Netzentgeltreduzierung kommt nicht automatisch bei Ihnen an.

Energie & Technik
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September 17, 2026

Eine Wärmepumpe wird durch den Netzbetreiber nie vollständig abgeschaltet, auch nicht bei einem Netzengpass. Möglich ist eine vorübergehende Reduzierung der Leistung, und eine Mindestleistung bleibt dabei immer erhalten.

Seit Anfang 2024 müssen neue Wärmepumpen mit mehr als 4,2 Kilowatt Anschlussleistung netzorientiert steuerbar sein. Im Gegenzug sinkt Ihr Netzentgelt. Dieser Beitrag erklärt, wer betroffen ist, wie weit der Netzbetreiber tatsächlich eingreifen darf, welches Abrechnungsmodul sich für welchen Verbrauch eignet und warum die Reduzierung nicht automatisch bei Ihnen ankommt.

Wer von Paragraf 14a EnWG betroffen ist

Die Regelung erfasst steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Dazu zählen insbesondere Wärmepumpen einschließlich Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, private Wallboxen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich des Strombezugs zum Laden. Mehrere Wärmepumpen beziehungsweise Klimaanlagen derselben Kategorie können zusammenzurechnen sein. Nachtspeicherheizungen fallen dagegen nicht in die neue §-14a-Regelung.

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen und für die keine frühere Vereinbarung zur Steuerung besteht, bleiben dauerhaft ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung ist möglich und anschließend verbindlich. Bestandsanlagen mit bereits vereinbarter Steuerung werden spätestens zum 1. Januar 2029 in die neue Regelung überführt; bis Ende 2028 gelten die bisherigen Bedingungen weiter. Für Nachtspeicherheizungen gelten die bisherigen Regelungen dauerhaft weiter.

Zweispaltige Übersicht. Betroffen sind neue Anlagen ab 1. Januar 2024 über 4,2 Kilowatt, Wärmepumpen, Wallboxen, Speicher und Klimaanlagen, gleichartige Geräte in Summe über 4,2 Kilowatt sowie Altverträge mit Sonderabkommen bis Ende 2028. Nicht betroffen sind Anlagen vor 2024 ohne Altvertrag, Geräte bis 4,2 Kilowatt, die Solarerzeugung mit Eigenverbrauch und das Entladen des Hausspeichers.
Ob Paragraf 14a für Sie gilt, hängt an zwei Dingen: dem Datum der Inbetriebnahme und der Anschlussleistung.

Wie weit der Netzbetreiber eingreifen darf

Eine Steuerung ist nur bei einer konkreten Überlastung im örtlichen Netz zulässig. Endet die Überlastung, endet die Steuerung. Die Anlage wird dabei nicht abgeschaltet, sondern in der Leistung reduziert. Mindestens 4,2 Kilowatt bleiben jederzeit verfügbar.

Bei Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 11 Kilowatt gilt bei Direktansteuerung eine andere Berechnung. Die Mindestleistung ergibt sich aus der Netzanschlussleistung multipliziert mit dem derzeitigen Skalierungsfaktor 0,4. Eine Wärmepumpe mit 14 Kilowatt elektrischer Netzanschlussleistung behält damit 5,6 Kilowatt statt 4,2 Kilowatt.

Mit einem Energiemanagementsystem betrachtet der Netzbetreiber alle steuerbaren Geräte gemeinsam. Selbst erzeugter Solarstrom wird dabei berücksichtigt.

Vorsorgliche Eingriffe sind nur befristet erlaubt: höchstens 24 Monate ab dem ersten Eingriff und maximal zwei Stunden pro Tag. Diese Zwei-Stunden-Grenze gilt ausschließlich für die präventive Übergangslösung, nicht für akute Netzengpässe.

Wie oft wird tatsächlich eingegriffen?

Seit dem 1. März 2025 sind Netzbetreiber zur Transparenz verpflichtet. Jede Steuerungsmaßnahme muss bis zum 15. des Folgemonats auf der Plattform VNBdigital veröffentlicht werden. Einsehbar sind Netzbereich, Postleitzahl, Anzahl der betroffenen Geräte und Dauer der Eingriffe sowie die geplanten Gegenmaßnahmen. Vor dem ersten Eingriff muss der Netzbetreiber die betroffenen Haushalte vorab informieren.

Bei unserer Abfrage der Plattform im September 2026 war bundesweit kein Steuereingriff erfasst. Die Datenbank ist ohne Anmeldung zugänglich und nach Netzbetreiber, Postleitzahl und Zeitraum filterbar. Sie können also selbst nachsehen.

Diese Zahl hat allerdings eine Einschränkung: Sie zeigt, was gemeldet wurde, nicht zwingend, was stattgefunden hat. Die Bundesnetzagentur geht derzeit gegen Netzbetreiber vor, die Vorgaben aus derselben Festlegung nicht umsetzen. Eine lückenlose Meldedisziplin ist deshalb nicht gesichert.

Welches Modul sich für welchen Verbrauch eignet

Für die Reduzierung des Netzentgelts stehen drei Module zur Wahl. Die Module 1 und 2 gelten seit dem 1. Januar 2024, Modul 3 seit dem 1. April 2025. Treffen Sie keine Wahl, rechnet der Netzbetreiber automatisch nach Modul 1 ab.

  • Modul 1 ist eine pauschale Reduzierung ohne getrennte Messung. Es eignet sich für einen niedrigen bis mittleren Stromverbrauch der Wärmepumpe.
  • Modul 2 senkt den Arbeitspreis deutlich, erfordert aber einen zweiten Zähler. Es lohnt sich ab einem hohen Jahresverbrauch.
  • Modul 3 arbeitet mit zeitvariablen Tarifstufen, ist nur ergänzend zu Modul 1 wählbar und setzt ein intelligentes Messsystem voraus.

Die konkrete Höhe der Netzentgeltreduzierung beziehungsweise der jeweiligen Tarifstufen hängt vom Netzgebiet und dem Preisblatt des zuständigen Netzbetreibers ab. Im Stadtgebiet Dachau sind die Stadtwerke Dachau zuständig, im übrigen Landkreis überwiegend Bayernwerk Netz und in München unter anderem SWM Infrastruktur. Welcher Netzbetreiber für Ihre Adresse zuständig ist, steht auf Ihrer Stromrechnung.

Für das Netzgebiet der Stadtwerke Dachau gelten 2026 folgende Netzentgelte, jeweils brutto: Modul 1 sieht eine maximale pauschale Reduzierung von 143,37 Euro pro Jahr vor. Bei Modul 2 beträgt der reduzierte Arbeitspreis 3,38 Cent je Kilowattstunde; ein Netzentgelt-Grundpreis wird hierfür nicht erhoben. Modul 3 arbeitet mit 12,67 Cent im Hochtarif zwischen 17 und 22 Uhr, 2,90 Cent im Niedertarif zwischen 10 und 14 Uhr und 8,45 Cent in den übrigen Zeiten.

Modul Wie gemessen wird Netzentgelt 2026 in Dachau Wann es sich eignet
Modul 1 Gemeinsame Messung mit Haushaltsstrom, kein zweiter Zähler Pauschale Reduzierung bis 143,37 Euro brutto pro Jahr Standardfall, niedriger bis mittlerer Stromverbrauch der Wärmepumpe
Modul 2 Getrennte Messung mit zweitem Zähler Grundpreis 0 Euro, Arbeitspreis 3,38 Cent brutto je Kilowattstunde Hoher Verbrauch der Wärmepumpe ab etwa 2.830 Kilowattstunden pro Jahr
Modul 3 Ergänzung zu Modul 1, intelligentes Messsystem nötig Hochtarif 12,67 Cent brutto (17 bis 22 Uhr), Niedertarif 2,90 Cent brutto (10 bis 14 Uhr), sonst 8,45 Cent brutto Wer den Verbrauch gezielt in Niedertarifzeiten legen kann

Quelle: Preisblatt Netzentgelte Strom 2026 der Stadtwerke Dachau, Stand 12/2025, jeweils brutto.

Zwischen dem regulären Netzentgelt-Arbeitspreis von 8,45 Cent und dem Modul-2-Arbeitspreis von 3,38 Cent liegt 2026 eine Differenz von 5,07 Cent je Kilowattstunde. Rein rechnerisch entspricht die maximale Modul-1-Pauschale damit rund 2.830 Kilowattstunden Jahresverbrauch. Zusätzliche Messkosten und die konkrete Messkonstellation müssen bei einem Vergleich mit Modul 2 mitberücksichtigt werden.

Bei Modul 3 entscheiden die Zeitfenster über den Vorteil. Jeder Netzbetreiber legt sie selbst fest und kann sie jährlich ändern. Prüfen Sie deshalb vor der Modulwahl das aktuelle Preisblatt Ihres Netzbetreibers.

Drei Tarifstufen im Netzgebiet Dachau 2026. Hochtarif 12,67 Cent brutto zwischen 17 und 22 Uhr, Standard 8,45 Cent brutto in den übrigen Zeiten, Niedertarif 2,90 Cent brutto zwischen 10 und 14 Uhr. Die Balkenlänge entspricht dem Preis.
Modul 3 im Netzgebiet Dachau. Zwischen Hochtarif und Mittagsfenster liegt mehr als der Faktor vier.

Solaranlage und Speicher bleiben unberührt

Paragraf 14a EnWG betrifft ausschließlich den Bezug aus dem Netz. Ihre Solarerzeugung, der Eigenverbrauch und das Entladen des Speichers bleiben davon unberührt. Ein Hausspeicher gilt nur dann als steuerbare Verbrauchseinrichtung, wenn er aus dem Netz geladen wird.

Häufig wird diese Regelung mit der 60-Prozent-Begrenzung aus dem Solarspitzengesetz verwechselt. Beide haben nichts miteinander zu tun.

Warum die Reduzierung nicht automatisch bei Ihnen ankommt

Der Netzbetreiber gewährt die Reduzierung dem Stromlieferanten. Die zugrunde liegende Festlegung der Beschlusskammer 6 verpflichtet den Lieferanten jedoch nicht, den Vorteil an Sie weiterzugeben. Ausweisen muss er ihn: Netzentgelt und Reduzierung sind auf der Verbrauchsabrechnung transparent darzustellen. Manche Lieferverträge enthalten eine Klausel zur Weitergabe, viele nicht.

Prüfen Sie Ihre nächste Stromabrechnung auf eine entsprechende Position. Fehlt sie, fragen Sie bei Ihrem Lieferanten nach.

Die Umsetzung ist bundesweit unvollständig. Nach einer Branchenanalyse hatten bislang 14 von 169 untersuchten Verteilnetzbetreibern das zeitvariable Netzentgelt nach Modul 3 umgesetzt. Die Bundesnetzagentur hat deshalb im Mai 2026 gegen zunächst zwei Netzbetreiber Zwangsgelder angedroht und weitere Verfahren angekündigt.

So melden Sie Ihre Anlage an

Die Inbetriebnahme müssen Sie dem Netzbetreiber im Voraus melden (§ 19 Absatz 2 NAV). In der Praxis übernimmt das die eingetragene Elektrofachkraft, die Ihre Wärmepumpe anschließt. Die Modulwahl treffen Sie entweder direkt beim Netzbetreiber oder beim Abschluss des Stromliefervertrags.

Der Anspruch auf die Netzentgeltreduzierung besteht grundsätzlich ab Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, sofern die Voraussetzungen der §-14a-Regelung erfüllt und die erforderlichen Schritte gegenüber Netz- und Messstellenbetreiber veranlasst sind. Dass intelligente Messsystem oder Steuerungseinrichtung noch nicht eingebaut sind, darf nicht dazu führen, dass der Betreiber den Anspruch allein deshalb verliert.

Für intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen gelten gesetzliche Preisobergrenzen nach dem Messstellenbetriebsgesetz. Die konkrete jährliche Belastung hängt von der Messkonstellation und der Zahl der Zählpunkte ab; bei mehreren intelligenten Messsystemen können sich die jeweiligen Preisobergrenzen addieren.

Für Dachau kommt ein praktischer Hinweis hinzu: Die Steuerungseinrichtung benötigt im Zählerschrank vier Teilungseinheiten Platz. Die Stadtwerke Dachau weisen darauf hin, dass die Einrichtung derzeit nicht verfügbar ist. Wer sie bestellt hat, wartet damit berechtigt.

Zusammenfassung

Neue Wärmepumpen mit mehr als 4,2 Kilowatt Anschlussleistung sind steuerbar. Der Netzbetreiber reduziert die Leistung, schaltet aber nicht ab. Modul 1 gilt ohne aktive Wahl, Modul 2 rechnet sich ab einem hohen Jahresverbrauch. Die Reduzierung erhält zunächst Ihr Stromlieferant, nicht automatisch Sie: Prüfen Sie Ihre Abrechnung.

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Als eingetragener Fachbetrieb (HRB 284361, Amtsgericht München), dessen Geschäftsführer M.Sc. der TUM und Gebäudeenergieberater der HWK ist, ordnen wir Paragraf 14a EnWG für Sie ein und begleiten die Anmeldung. Telefon 08131 2710071, E-Mail info@thermawerk.de.

Häufige Fragen

Darf der Netzbetreiber meine Wärmepumpe vollständig abschalten?

Nein. Eine Steuerung reduziert nur die Leistung. Mindestens 4,2 Kilowatt bleiben jederzeit verfügbar. Bei Anlagen über 11 Kilowatt sind es 40 Prozent der Netzanschlussleistung und damit mehr.

Ich habe meine Anlage gemeldet, aber nichts gehört. Erhalte ich die Reduzierung trotzdem?

Grundsätzlich ja, sofern die Anlage ordnungsgemäß als steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt wird und die erforderlichen Beauftragungen beziehungsweise Meldungen erfolgt sind. Ein noch ausstehender Einbau von intelligentem Messsystem oder Steuerungseinrichtung darf den Anspruch nicht allein deshalb entfallen lassen.

Fällt mein Hausspeicher unter Paragraf 14a, wenn er nur Solarstrom speichert?

Nein. Die Regelung betrifft ausschließlich den Bezug aus dem Netz. Lädt Ihr Speicher nur aus der eigenen Solaranlage, bleibt er außerhalb.

Welches Modul soll ich wählen?

Welche Variante günstiger ist, hängt vom konkreten Verbrauch und der Messkonstellation ab. Im Netzgebiet der Stadtwerke Dachau liegt der rein rechnerische Schnittpunkt zwischen Modul 1 und Modul 2 auf Basis der 2026er Netzentgelte bei rund 2.830 Kilowattstunden; zusätzliche Messkosten können diesen Wert verschieben. Modul 3 kann interessant sein, wenn sich Netzbezug gezielt in die Niedertarifzeiten verlagern lässt.

Gilt die Regelung auch für meine alte Wärmepumpe?

Nein. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen und für die keine frühere Vereinbarung besteht, bleiben dauerhaft ausgenommen.

Quellen

Zuletzt geprüft: 23.09.2026

Autor

Über den Autor

Vurgun Demirtürk, M.Sc. (TUM)
Geschäftsführer

Die Inhalte basieren auf der Beratungspraxis von Vurgun Demirtürk, M.Sc. (TUM), Gebäudeenergieberater (HWK) und Sachkundiger für Wärmepumpen nach VDI 4645.

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